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Jäger brauchen keinen Bedürfnisnachweis für Langwaffen

Der VGH München bestätigt: Jäger benötigen für Langwaffen keinen Bedürfnisnachweis. Auch eine dritte Kurzwaffe kann bei nachgewiesenem Bedarf möglich sein.

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  • VGH München
  • § 13 WaffG

In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof München (VGH München, Urteil vom 26.02.2026 – 24 B 25.1740) erneut klargestellt, was eigentlich selbstverständlich sein sollte: Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins sind für den Erwerb und Besitz von Langwaffen komplett von der Bedürfnisprüfung befreit. Das gilt – und das ist entscheidend – ohne Mengenbeschränkung und unabhängig davon, wie viele Langwaffen der Jäger bereits besitzt.

Der Gesetzgeber hat in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG eine ausdrückliche Sonderregelung für Jäger geschaffen. Diese Vorschrift sieht vor, dass bei Inhabern eines Jahresjagdscheins keine Prüfung des allgemeinen Bedürfnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen erfolgt – solange die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind. Der VGH betont ausdrücklich, dass Jäger durch diese Regelung komplett von der Bedürfnisprüfung freigestellt sind.

Das Problem: Immer mehr Landratsämter versuchen in der Praxis, Jäger bei größeren Langwaffenbeständen in die Bedürfnisprüfung zu ziehen oder zusätzliche Nachweise zu fordern. Diese Praxis ist mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Wie der VGH München nun erneut bekräftigt, ist die Bedürfnisvermutung für Jäger „unwiderlegbar“ – sie kann also nicht durch behördliche Erwägungen ausgehöhlt werden.

Auch der Versuch, bereits aus anderen Bedürfnisgründen (etwa als Sportschütze) vorhandene Waffen „anzurechnen“, ist unzulässig. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen den Bedürfnissen als Jäger und als Sportschütze. Eine Vermischung dieser Bereiche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Dritte Kurzwaffe ist weiterhin möglich – wenn das Bedürfnis nachgewiesen wird

Gleichzeitig hat der VGH München klargestellt, dass der gesetzliche Grundbestand von zwei Kurzwaffen für Jäger nicht bedeutet, dass weitere Kurzwaffen generell ausgeschlossen sind. Der Erwerb einer dritten Kurzwaffe ist durchaus möglich, wenn der Jäger ein entsprechendes Bedürfnis nachweist. Anders als bei den ersten beiden Kurzwaffen wird das Bedürfnis für eine dritte Waffe nicht mehr vermutet, sondern muss vom Jäger glaubhaft gemacht werden.

In der Praxis sind dabei vielfältige jagdliche Bedürfnisse denkbar und anerkennenswert. Der VGH bestätigt damit, dass Jäger durchaus über die Grundausstattung hinaus Kurzwaffen erwerben können, wenn ihre jagdliche Tätigkeit dies rechtfertigt. Typische Beispiele sind etwa ein großes Kaliber für die aktive Ausübung von Drückjagden auf schweres Wild, ein mittleres Kaliber für die Abwicklung von Verkehrsunfällen bei Rehwild und ein kleines Kaliber für die Ausübung der Fallenjagd. Solange der Jäger sein konkretes jagdliches Bedürfnis darlegen kann, steht einer dritten Kurzwaffe nichts entgegen.

Für betroffene Jäger bedeutet dies: Wenn Ihr Landratsamt bei der Erteilung einer Waffenbesitzkarte für jagdliche Langwaffen einen Bedürfnisnachweis fordert, obwohl Sie einen gültigen Jagdschein besitzen, ist dies rechtswidrig. Die Entscheidung des VGH München unterstreicht, dass das sogenannte „Jägerprivileg“ nicht nur auf dem Papier existiert, sondern von den Behörden zu beachten ist.

Daniel Iven
Rechtsanwalt

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